Liebe Fliegerfreunde,
seit Jahren gibt es immer wieder Diskussionen auf den Flugplätzen, an den Stammtischen und in den Foren, ob und wie man mit einem im Ausland registrierten UL in Deutschland (als deutscher Pilot) fliegen kann und darf.
Schon immer war eigentlich klar, dass Menschen mit einem ständigen Wohnsitz in Deutschland ein in Deutschland registriertes und verkehrszugelassenes UL fliegen dürfen.
Also:
Der deutsche Staatsbürger darf nur ein in D zugelassenes UL fliegen,
Der Ausländer, der nach Deutschland gezogen ist und überwiegend hier wohnt, darf nur ein in D zugelassenes UL fliegen.
Der Ausländer, der ein in seinem Heimatland registriertes UL in D fliegen will, darf dies nach der bekannten Gastflugregelung tun, wenn er nicht dauerhaft in D wohnt.
Offenbar scheint es wohl vermehrt Fälle gegeben haben, in denen diese Grundregeln nicht beachtet worden sind. Deshalb hat sich die Bund-Länder-Arbeitsgruppe OPS mit diesem Thema befasst und die beauftragten Verbände folgendermaßen informiert:
Der Betrieb eines ausländischen luftsportgeräts in Deutschland ist Personen mit deutschem Wohnsitz verboten und stellt einen Straftatbestand dar. Der örtlichen Luftaufsicht stehen folgende Mittel zur Verfügung:
- § 29 LuftVG Luftaufsichtliche Verfügungen/Startverbot
- Straftatbestand nach § 99 LuftVZO/ § 60 LuftVG
- Antrag bei der ausländischen Behörde auf Einzug der Verkehrszulassung
Die beiden Beauftragten (LSGB und DULV werden oder haben diesen Hinweis inzwischen auf den eigenen Webseiten veröffentlicht.
Es kann sicherlich nicht schaden, wenn ihr eure Mitglieder ebenfalls direkt über diese Klarstellung informiert.
Mit den besten Grüßen
Wolfgang Lintl
Vorsitzender
Bundeskommission Ultraleichtflug im DAeC