Manches wird auch einfacher

von | Apr 2, 2023 | Luftrecht

Besonders die Inhaber einer PPL(A) waren oft betroffen, wenn es um Fragen um Rechte und medizinische Flugtauglichkeit ging. Unsicherheit bestand immer dann, wenn zum Beispiel ein Medical LAPL an die Stelle eines Class II trat, und es darum ging, ob man dann anstatt der PPL(A) nun eine LAPL(A) erhielte. Aber auch wenn Lizenzinhaber*innen das 50ste Lebensjahr erreicht hatten und das Medical Class II nur noch ein Jahr gültig war, dieselbe Untersuchung als Medical LAPL aber zwei Jahre Tauglichkeit zusprach. 

Die VO[EU] 2019/1747 EU hat Ende 2019 auf angenehme Weise Klarheit gebracht, sie amendiert die inzwischen berühmt-berüchtigte 1178/2011, die wohl am meisten diskutierte Implementing Rule der jüngeren Luftfahrtgeschichte.

Besonderes Augenmerk darin verdienen die Anweisungen 13. und 3.

13. Punkt FCL.205.A (a) erhält folgende Fassung:

FCL.205.A a) Die Rechte eines Inhabers einer PPL(A) bestehen darin, ohne Vergütung als PIC oder Kopilot von Flugzeugen oder TMG im nichtgewerblichen Betrieb tätig zu sein und alle Rechte von Inhabern einer LAPL(A) auszuüben.“

Hier wird endlich explizit klargestellt, dass hinsichtlich der zugesprochenen Rechte, die Inhaber einer PPL(A) denen einer LAPL(A) gleichgestellt sind; sie sind quasi auch Inhaber einer LAPL(A). 

3. Punkt FCL.040 erhält folgende Fassung:

FCL.040 Ausübung der mit Lizenzen verbundenen Rechte

Die Ausübung der mit einer Lizenz verbundenen Rechte hängt davon ab, ob die in dieser Lizenz gegebenenfalls enthaltenen Berechtigungen und das den ausgeübten Rechten entsprechende Tauglichkeitszeugnis gültig sind.“ 

Diese Anweisung legt fest, welche „Nebendokumente“ steuern, welche Rechte einer Lizenz ausgeübt werden dürfen; und besondere Bedeutung hat hier die Nennung des Tauglichkeitszeugnisses. Fokussiert auf den Anfang des Textes, ist der Schluss:

MED-Class II => PPLA

MED-LAPL => LAPL(A).

In der Umsetzung bedeutet dies, dass der über-50-Jährige gesunde PPL(A)-Pilot (Class II) im ersten Jahr nach der erfolgreichen Untersuchung die Rechte der PPL(A) ausüben darf. Wenn er dann die jährliche Untersuchung schaut und erst nach zwei Jahren wieder zum Fliegerarzt geht, muss er sich im zweiten Jahr nach der Untersuchung auf den Rechteumfang der LAPL(A) beschränken, also MTOM = 2.000kg und maxPax = 3.

Wichtig bei dieser Vorgehensweise ist, dass der „Stundenflug“ gemäß FCL.740.A b) (1) ii dritter Anstrich der 1778/2011 im ersten Jahr nach der Untersuchung durchgeführt wird, wenn die Rechte der PPL(A) ausgeübt werden. Des Weiteren sind im zweiten Jahr die für die LAPL(A) gültigen „Recency Requirements“ (FCL.140.A LAPL(A), Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung) zu berücksichtigen.  

Auch für PPL(A)-Inhaber deren Flugtauglichkeit statt mit Class II nur mit LAPL bestätigt wird, ist die Regeldetaillierung von Bedeutung. Über das Tauglichkeitszeugnis werden sie auf den Rechteumfang der LAPL(A) limitiert, behalten aber die ICAO-konforme PPL(A), die auch außerhalb von EASA-Land anerkannt ist.

Das aktualisierte Dokument 1178/2011 findet sich hier:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02011R1178-20191221&from=DE

Weitere Informationen:

2020-Februar-FCL140A-und-FCL205A


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